AGB für Subunternehmer

Zugunsten einer besseren Lesbarkeit wird nachstehend auf geschlechtsspezifische Sprachformen verzichtet, sofern es nicht explizit auf eine Unterscheidung ankommt. Es wird die männliche Bezeichnung verwendet, die alle Geschlechter einschließt.

1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB für Subunternehmer“) gelten für alle Verträge zwischen der TXO GmbH („Auftraggeber“) und von ihr beauftragten Unternehmen („Auftragnehmer“), unabhängig davon, ob der Auftragnehmer Dienstleistungen, Werkleistungen, Mietleistungen oder ähnliche Leistungen („Leistungen“) erbringt. Sie gelten für Subunternehmerrahmenverträge, hierauf basierende Projektaufträge sowie für Einzelbeauftragungen und sonstige Bestellungen, gleich ob schriftlich, in Textform, mündlich oder konkludent erteilt. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung, es sei denn, der Auftraggeber hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.2. Der Auftragnehmer erkennt an, dass der jeweils gültige Code of Conduct TXO GmbH (Verhaltenskodex), sofern er dem Auftragnehmer übergeben wurde, Vertragsbestandteil ist und verpflichtet sich, die darin beschriebenen Erwartungen und Grundsätze zu unternehmerischer Verantwortung, Umwelt, Informationssicherheit, Gesundheit und Menschenrechten in seinem Unternehmen und – soweit zumutbar – in seiner Lieferkette einzuführen und umzusetzen.

1.3. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese AGB für Subunternehmer mit Wirkung für bestehende Rahmenverträge, zukünftige Projektaufträge und sonstige zukünftige Einzelbeauftragungen zu ändern, soweit hierdurch das vertragliche Gefüge nicht in seinem Kern zulasten des Auftragnehmers verschoben wird. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer die Änderungen in Textform mit. Widerspricht der Auftragnehmer den Änderungen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform, gelten die Änderungen als angenommen. Auf das Widerspruchsrecht und die Frist weist der Auftraggeber den Auftragnehmer in der Änderungsmitteilung hin. Übt der Auftragnehmer sein Widerspruchsrecht aus, gelten die bisherigen AGB fort; der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, den Subunternehmerrahmenvertrag sowie – soweit rechtlich zulässig – laufende Projektaufträge mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zu kündigen.

2. Vertragsgegenstand und Leistungsarten

Der Auftragnehmer erbringt Leistungen für den Auftraggeber auf Grundlage eines Rahmenvertrags, eines Projektauftrags oder eines Einzelauftrags/ einer Einzelbeauftragung. Art, Umfang, Ort und Zeit der Leistungserbringung sowie Vergütung, Abnahme- und Übergaberegelungen werden im jeweiligen Projektauftrag oder sonstigen Einzelbeauftragung festgelegt. Im Zweifel gehen die Bestimmungen des Projektauftrags / Einzelbeauftragung den Regelungen dieser AGB für Subunternehmer vor.

3. Behinderungen und Unterbrechungen der Ausführungen

3.1. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu planen, zu organisieren und auszuführen, dass andere auf der Baustelle oder am Einsatzort tätige Unternehmen, der Auftraggeber sowie dessen Kunden nicht in unzumutbarer Weise behindert oder in der Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen beeinträchtigt werden.

3.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Behinderungen, die die ordnungsgemäße oder termingerechte Ausführung seiner Leistungen in Frage stellen oder zu Verzögerungen führen können, unverzüglich in Textform an den Auftraggeber anzuzeigen. Die Behinderungsanzeige hat mindestens zu enthalten: die Gründe der Behinderung, deren voraussichtliche Dauer sowie eine Darstellung der Auswirkungen auf die vereinbarten Termine, Zwischentermine und Leistungsumfänge.

3.3. Unterlässt der Auftragnehmer eine ordnungsgemäße oder rechtzeitige Behinderungsanzeige, kann er sich auf hierdurch verursachte Terminverschiebungen, Mehraufwendungen oder Ansprüche auf zusätzliche Vergütung nur berufen, soweit der Auftraggeber die Behinderung und deren Auswirkungen kannte oder kennen musste und ihm kein zusätzlicher Schaden durch die unterlassene Anzeige entstanden ist. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

3.4. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Behinderungen, insbesondere die Anpassung von Ausführungsfristen, die Vergütung von Mehrleistungen oder Mehrkosten sowie etwaige Mitwirkungs- und Kooperationspflichten des Auftraggebers, richten sich vorrangig nach den Bestimmungen des jeweiligen Projektauftrags oder der Einzelbeauftragung und – soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist – nach diesen AGB

4. Personal, Qualifikationen und Genehmigungen

4.1. Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Leistungen mit eigenem Personal oder mit Personal von ihm eingesetzten Unterauftragnehmern. Er stellt sicher, dass diese Personen jeweils in einem wirksamen Arbeitsverhältnis stehen.

4.2. Er stellt sicher, dass alle eingesetzten Personen fachlich qualifiziert, körperlich und geistig geeignet und für die jeweilige Tätigkeit befähigt sind.

4.3. Für sicherheitskritische Tätigkeiten, z.B. im Gleisbereich und beim Einsatz von Maschinen oder schwerem Gerät, stellt der Auftragnehmer sicher, dass die jeweils erforderlichen fachlichen Qualifikationen, Befähigungsnachweise und, soweit gesetzlich vorgeschrieben oder branchenüblich, medizinische Tauglichkeitsuntersuchungen vorliegen und regelmäßig aktualisiert werden.

4.4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche gesetzlichen und, soweit anwendbar, gegebenenfalls tariflichen Vorgaben zu Mindestlohn, Entgelt, Arbeitszeit, Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen sowie Urlaubs- und Sozialkassen einzuhalten und keine Formen von Schwarzarbeit zu dulden. Sämtliche für den Personaleinsatz erforderlichen behördlichen Genehmigungen, insbesondere Arbeitsgenehmigungen und Aufenthaltstitel, müssen vorliegen.

4.5. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass bei der Erbringung der Leistungen auf Baustellen und sonstigen Einsatzorten stets eine Mindestbesetzung von zwei qualifizierten Personen vorhanden ist, sofern die auszuführenden Tätigkeiten ein besonderes Gefährdungspotenzial für Personen oder Sachen aufweisen. Tätigkeiten mit besonderem Gefährdungspotenzial liegen insbesondere vor beim Einsatz von Maschinen oder schwerem Gerät, bei Rückbauarbeiten in technischen Anlagen oder vergleichbaren Einsatzorten, bei Arbeiten in Bereichen mit erhöhter Unfallgefahr sowie bei Arbeiten an sicherheitskritischen Anlagen oder Infrastrukturen. Mindestens eine der eingesetzten Personen ist als Ersatzhelfer vorzuhalten, der befähigt ist, bei Ausfall oder Verhinderung des jeweils eingesetzten Mitarbeitenden die erforderlichen Sicherungs‑, Unterstützungs‑ oder Rettungsmaßnahmen zu übernehmen. Der Auftragnehmer organisiert seine Personaleinsatzplanung so, dass auch bei krankheitsbedingten Ausfällen, kurzfristigen Verhinderungen oder sonstigen personellen Engpässen die erforderliche Mindestbesetzung einschließlich Ersatzhelfer jederzeit gewährleistet ist.

4.6. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf dessen Verlangen sämtliche für die Leistungserbringung relevanten Nachweise und Unterlagen vorzulegen. Dies umfasst insbesondere:

  • Qualifikations‑, Befähigungs‑, und Schulungsnachweise sowie ggf. Tauglichkeitsuntersuchungen der vom Auftragnehmer eingesetzten Personen,
  • Nachweise über die ordnungsgemäße Anmeldung und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern und sonstigen Abgaben,
  • Nachweise zu erforderlichen Aufenthaltstiteln, Arbeitsgenehmigungen und sonstigen behördlichen Genehmigungen,
  • Bescheinigungen der zuständigen Stellen (insbesondere Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden, Berufsgenossenschaften).

4.7. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen, Schäden und Aufwendungen frei, die Dritte aufgrund einer Verletzung der vorstehenden Pflichten gegenüber dem Auftraggeber geltend machen: weitere Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

5. Arbeitsschutz, Sicherheit und Betriebshaftpflicht, Gefährdungsbeurteilung, Dokumentation, Mitwirkung und Weiteres

5.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz einzuhalten und eine sichere Arbeitsumgebung zu gewährleisten. Er sorgt für angemessene Sicherheits- und Gesundheitsschutzunterweisungen seiner Mitarbeitenden sowie für geeignete persönliche Schutzausrüstung.

5.2. Der Auftragnehmer organisiert die Arbeitsabläufe so, dass Gefährdungen für Mitarbeiter des Auftragnehmers, des Auftraggebers und Dritte möglichst vermieden oder minimiert werden.

5.3. Der Auftragnehmer hält eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung mit marktüblichen Deckungssummen vor und weist diese spätestens bei Vertragsbeginn durch Vorlage einer geeigneten Versicherungsbestätigung (z.B. Police oder aktuelle Versicherungsbescheinigung) nach und legt dem Auftraggeber anschließend mindestens einmal jährlich einen aktualisierten Nachweis über das fortbestehende Bestehen und den Umfang dieser Versicherung vor. Soweit im Subunternehmerrahmenvertrag, Projektauftrag oder in sonstiger Einzelbeauftragung höhere oder besondere Versicherungssummen vereinbart sind, gelten diese vorrangig.

5.4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für alle von ihm erbrachten Leistungen eine Gefährdungsbeurteilung nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu erstellen und fortzuschreiben. Die Beurteilung erfolgt fachkundig, vor Tätigkeitsaufnahme und wird bei Änderungen von Verfahren, Arbeitsmitteln, Stoffen, Arbeitsabläufen sowie bei neuen Erkenntnissen aktualisiert; dies umfasst insbesondere Tätigkeiten im Gleisbereich und sonstige sicherheitskritische Arbeiten. Die Dokumentation enthält Gefährdungen, abgeleitete Maßnahmen, Zuständigkeiten und Ergebnisse von Wirksamkeitskontrollen.

5.5. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber auf Anforderung die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen, Unterweisungsnachweise sowie sonstige relevante Nachweise zeitnah zur Verfügung und erläutert diese auf Verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Angaben auf Plausibilität zu prüfen; Vertraulichkeit bleibt gewahrt.

5.6. Bei Tätigkeiten gemeinsam mit anderen Unternehmen wirkt der Auftragnehmer an der Koordination von Schutzmaßnahmen und am Informationsaustausch über wechselseitige Gefährdungen mit; erforderliche Schnittstellen‑Gefährdungsbeurteilungen sind einzubeziehen.

5.7. Soweit einschlägig, erstreckt sich die Gefährdungsbeurteilung auf Gefahrstoffe sowie auf die Verwendung von Arbeitsmitteln; anerkannte Regeln sind zu berücksichtigen. Maßnahmen, die über die geschuldete Leistung hinausgehen oder unverhältnismäßig sind, werden nur nach gesonderter Vereinbarung umgesetzt.

5.8. Werden prüffähige Unterlagen trotz Aufforderung nicht bereitgestellt oder offensichtliche Defizite nicht behoben, kann der Auftraggeber bis zur ordnungsgemäßen Nachholung eine angemessene Vergütung zurückbehalten; weitergehende vertragliche und gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

6. Umwelt- und Abfallpflichten, Materialströme

6.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Umweltbelastungen im Rahmen seiner Leistungserbringung nach Möglichkeit zu vermeiden oder zu minimieren und sämtliche einschlägigen umweltrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Er erfasst und trennt anfallende Materialien und Abfälle sortenrein und stellt sicher, dass diese nicht unzulässig vermischt werden und ordnungsgemäß verwertet oder entsorgt werden.

6.2. Sofern aufgrund des Subunternehmerrahmenvertrages, Projektauftrages, Einzelbeauftragung oder gesetzlicher Vorschriften eine Sortierung verlangt ist, gilt folgendes: Grundlage für die Sortierung, Kennzeichnung und Dokumentation ist die jeweils gültige Materialklassifizierung des Auftraggebers, die dem Auftragnehmer, z.B. als Anlage zum Projektauftrag, übergeben wird und damit Vertragsbestandteil ist und als verbindliche Grundlage für die Behandlung der Materialströme gilt.

6.3. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die im Subunternehmerrahmenvertrag, Projektauftrag oder sonstigen Einzelbeauftragung festgelegten Materialströme nachvollziehbar dokumentiert und den jeweils vorgesehenen Verwertungs- oder Entsorgungswegen zugeordnet werden. Er macht die wesentlichen Umweltanforderungen sowie die potenziellen Umweltauswirkungen seiner Tätigkeit seinen Mitarbeitenden und etwaigen Unterauftragnehmern bekannt.

6.4. Der Auftragnehmer nimmt die gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigen, Registrierungen und Dokumentationen im Zusammenhang mit der Entstehung, Beförderung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen vor und legt dem Auftraggeber auf Verlangen entsprechende Nachweise vor., jedoch nur insoweit, wie diese Pflichten in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegen und in unmittelbarem Zusammenhang mit den von ihm tatsächlich erbrachten Leistungen stehen. Der Auftragnehmer holt erforderlichen Genehmigungen, Anzeigen und Registrierungen für von ihm selbst durchgeführte oder von ihm beauftragte Transport-, Zwischenlagerungs, Sammel-, Beförderungs- und Entsorgungstätgkeiten ein. Soweit hierfür eine Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) oder eine Erlaubnis nach § 54 KrWG erforderlich ist, stellt der Auftragnehmer sicher, dass diese rechtzeitig eingeholt und die entsprechenden Registrier- oder Betriebsnummern dem Auftraggeber nachweislich mitgeteilt werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung dieser Pflichten durch Audits und Besichtigungen zu überprüfen; der Auftragnehmer wirkt hierbei in zumutbarem Umfang mit und stellt auf Anfrage alle relevanten Unterlagen zur Verfügung.

6.5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber bei der Vermeidung und Reduktion von Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen durch zumutbare, wirtschaftlich angemessene Maßnahmen zu unterstützen. Er stellt die für die Ermittlung, Bewertung und Nachverfolgung von Emissionen relevanten Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung (Datenbereitstellung), insbesondere Aktivitätsdaten, Emissionsfaktoren, Methodik und Systemgrenzen einschließlich der Zuordnung zu den erbrachten Leistungen. Der Auftraggeber kann angemessene Formate und Turnusse (z. B. quartalsweise sowie anlassbezogen) vorgeben, an deren Umsetzung der Auftragnehmer zumutbar mitwirkt. Setzt der Auftragnehmer Unterauftragnehmer ein, wirkt er darauf hin, dass erforderliche Emissionsdaten bereitgestellt und an den Auftraggeber übermittelt werden, soweit rechtlich zulässig, technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Angaben einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen und hierzu Einsicht in zugrundeliegende Aufzeichnungen zu nehmen; Vertraulichkeit und berechtigte Geheimhaltungsinteressen sind zu wahren. Werden Daten nicht fristgerecht oder nicht in verwertbarer Qualität geliefert, fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Nachholung auf; weitergehende Rechte aus Vertrag und Gesetz bleiben unberührt. Anpassungen an geänderte Standards oder Vorgaben werden zwischen den Parteien angemessen abgestimmt.

6.6. Soweit projekt- oder kundenspezifische Umwelt- oder Abfallvorgaben bestehen, gelten diese ergänzend zum Subunternehmerrahmenvertrag und zu diesen AGB.

7. Versicherungspflichten eines Lagerbetreibers

7.1. Der Auftragnehmer, der Lager- oder Warehouseleistungen für Kabeltrommeln oder sonstige Materialien bzw. sonstiges Recyclingmaterial des Auftraggebers erbringt (“Lagerbetreiber“), ist verpflichtet, für das Lagerobjekt und die dort eingelagerten Güter eine betriebliche Sach- und Inhaltsversicherung sowie eine Betriebshaftpflichtversicherung mit ausreichenden, marktüblichen Deckungssummen vorzuhalten. Die Versicherungen müssen insbesondere Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel sowie sonstige typische Gefahren der Lagerhaltung abdecken. Der Lagerbetreiber weist dem Auftraggeber auf Verlangen die bestehenden Versicherungen durch geeignete Unterlagen (z.B. Policen, Versicherungsbestätigungen) nach und informiert den Auftraggeber unverzüglich über wesentliche Änderungen, Einschränkungen oder die Beendigung der Versicherungsverträge. Soweit die Versicherungssummen durch den Auftraggeber im Rahmenvertrag oder Projektauftrag konkret vorgegeben werden, sind diese vorrangig einzuhalten. Der Lagerbetreiber stellt den Auftraggeber von sämtlichen Schäden und Ansprüchen frei, die darauf beruhen, dass die vorgenannten Versicherungspflichten nicht oder nicht ausreichend erfüllt wurden.

8. Einsatz von Unterauftragnehmern, Nachweis- und Mitwirkungspflichten

8.1. Die Einschaltung von Unterauftragnehmern durch den Auftragnehmer bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform, es sei denn, im Projektauftrag oder sonstigen Einzelbeauftragung ist ausdrücklich etwas anderes geregelt.

8.2. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass seine Unterauftragnehmer sämtliche Pflichten aus diesen AGB für Subunternehmer, aus dem Code of Conduct TXO GmbH und aus dem jeweiligen Subunternehmerrahmenvertrag, Projektauftrag oder sonstige Einzelbeauftragung einhalten. Er verpflichtet seine Unterauftragnehmer vertraglich zur Einhaltung dieser Pflichten.

8.3. Der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber auf Verlangen geeignete Nachweise und Unterlagen vor, aus denen die Einhaltung dieser Pflichten durch die Unterauftragnehmer hervorgeht. Dies umfasst insbesondere:

  • Qualifikations‑, Befähigungs‑ und Schulungsnachweise sowie ggf. Tauglichkeitsuntersuchungen des eingesetzten Personals,
  • Nachweise über erforderliche behördliche Genehmigungen, Aufenthaltstitel und Arbeitsgenehmigungen,
  • Versicherungsbestätigungen, insbesondere zur Betriebs‑ und Berufshaftpflicht,
  • Unterlagen zum Arbeits‑ und Gesundheitsschutz sowie zum Umwelt‑ und Abfallmanagement,
  • Nachweise über die ordnungsgemäße Anmeldung und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern und sonstigen Abgaben, soweit dies zur Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Pflichten erforderlich ist.

8.4. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer außerdem nachzuweisen, dass seine Unterauftragnehmer für sämtliche für das jeweilige Projekt einbezogenen vertraglichen Anforderungen, insbesondere die spezifischen Anforderungen und Anlagen von Hauptkunden, wirksam verpflichtet wurden und diese einhalten.

8.5. Der Auftragnehmer bleibt für das Verhalten seiner Unterauftragnehmer wie für eigenes Verhalten verantwortlich.

9. Werkleistungen – Abnahme und Mängelhaftung, Verjährung

9.1. Soweit der Auftragnehmer Werkleistungen erbringt, stellt er das Werk nach Fertigstellung zur Abnahme bereit und informiert den Auftraggeber über die Fertigstellung. Der Auftraggeber prüft die Leistung und erklärt die Abnahme, sobald das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß ist; eine Abnahme bei wesentlichen Mängeln ist ausgeschlossen. Nach Fertigstellungsanzeige erfolgt die Abnahme förmlich oder als Teilabnahme. Zur Abstimmung mit der Hauptabnahme (Abnahme zwischen Auftraggeber und Hauptkunde) darf der Auftraggeber den Termin einmalig um höchstens 24 Arbeitstage verschieben; danach ist die Abnahme durchzuführen. Fiktive Abnahme und Abnahme unter Vorbehalt bleiben unberührt. Spätere, der Leistung des Subunternehmers zurechenbare Mängelrügen des Hauptkunden können innerhalb der Gewährleistungsfristen geltend gemacht werden. Soweit VOB/B vereinbart ist, gelten deren Abnahmeregeln ergänzend.

9.2. Stellt sich heraus, dass die Leistungen des Auftragnehmers mit Mängeln behaftet sind, hat der Auftragnehmer diese innerhalb einer angemessenen Frist auf eigene Kosten zu beseitigen oder nach Wahl des Auftraggebers seine Leistungen erneut mangelfrei zu erbringen. Beseitigt der Auftragnehmer trotz angemessener Nachfrist die Mängel nicht oder erbringt er die Leistungen nicht erneut mangelfrei, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere Rücktritt, Minderung, Selbstvornahme auf Kosten des Auftragnehmers sowie Schadensersatz.

9.3. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen eines Projektauftrags oder sonstigen Einzelbeauftragung Kabelverlege- oder Rückbauleistungen erbringt, gelten ergänzend zu diesen AGB für Subunternehmer die Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) in der bei Abschluss des jeweiligen Projektauftrags oder sonstigen Einzelbeauftragung gültigen Fassung. Die VOB/B wird dem Auftragnehmer vor Abschluss des Projektauftrags oder sonstigen Einzelbeauftragung auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen AGB für Subunternehmer und der VOB/B gehen für die genannten Verlege- und Rückbauleistungen die Regelungen der VOB/B vor, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

9.4. Für Mängelansprüche wegen Werkleistungen gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Abnahme, soweit im Projektauftrag keine längere Frist vereinbart ist. Die vorstehende fünfjährige Verjährungsfrist gilt auch bei ergänzender Vereinbarung der VOB/B; entgegenstehende kürzere Verjährungsfristen der VOB/B finden keine Anwendung.

10. Dienstleistungen

10.1. Soweit der Auftragnehmer Dienstleistungen erbringt, hat er diese mit der gebotenen Sorgfalt und unter Beachtung des aktuellen Stands von Wissenschaft und Technik zu erbringen, um bestmögliche Ergebnisse zu erzielen. Er berücksichtigt die Vorgaben des Auftraggebers und weist diesen unverzüglich darauf hin, wenn aus seiner Sicht Änderungen der vertragsgegenständlichen Leistungen möglich oder erforderlich sind, die zu einer Verbesserung führen oder Risiken verringern können.

10.2. Der Auftraggeber ist berechtigt, angemessene Berichtspflichten, Dokumentationsanforderungen und Informationswege festzulegen, die der Auftragnehmer einhält.

11. Mietleistungen

11.1. Stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Maschinen, Geräte, Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände zur Miete zur Verfügung, so müssen diese bei Übergabe in technisch einwandfreiem Zustand, sicher und für den vertragsgemäßen Einsatz geeignet sein. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass alle vorgeschriebenen Prüfungen, Wartungen, Instandhaltungen und Sicherheitskontrollen fristgerecht durchgeführt und dokumentiert wurden.

11.2. Er informiert den Auftraggeber unverzüglich über erkannte Mängel oder sicherheitsrelevante Ereignisse im Zusammenhang mit den Mietgegenständen und stellt geeignete Ersatzgeräte oder nach ordnungsgemäßer Instandsetzung wieder einsatzfähige Geräte zur Verfügung. Gesetzliche und vertragliche Gewährleistungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

12. Vergütung, Abrechnung und Zahlungsbedingungen

12.1. Die Vergütung für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen wird im jeweiligen Subunternehmerrahmenvertrag und/oder Projektauftrag bzw. Einzelbeauftragung festgelegt. Der Auftragnehmer stellt prüffähige Rechnungen, in denen die vereinbarten Leistungspositionen, Projektkennzeichen und gegebenenfalls Stunden- oder Mengennachweise nachvollziehbar aufgeführt sind. Vereinbarte Nebenkosten, insbesondere Reise- und Übernachtungskosten, sowie gegebenenfalls Umsatzsteuer sind gesondert auszuweisen.

12.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang beim Auftraggeber zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug oder eine Zurückbehaltung von Zahlungen ist zulässig, soweit dies im Projektauftrag, Einzelbeauftragung oder gesetzlich vorgesehen ist. Zahlungen bedeuten kein Anerkenntnis der vollständigen Vertragsgemäßheit der Leistungen und schließen die Geltendmachung von Mängel- und Schadensersatzansprüchen nicht aus.

13. Nutzungsrechte

Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den im Rahmen des jeweiligen Projekt- oder sonstigen Auftrags neu erstellten urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein. Dies umfasst insbesondere Dokumentationen, Pläne, Fotos, Mess- und Prüfprotokolle, Zeichnungen und sonstige projektbezogene Unterlagen sowie deren Vervielfältigung, Bearbeitung und Weitergabe an den Hauptkunden. An vorbestehendem Knowhow und bereits vorhandenen Unterlagen räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die zur vertragsgemäßen Nutzung und Weitergabe der Arbeitsergebnisse erforderlichen, zeitlich und räumlich unbeschränkten Nutzungsrechte ein. Die Vergütung hierfür ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Der Auftragnehmer stellt die entsprechende Rechteübertragung durch seine Mitarbeiter und Unterauftragnehmer sicher.

14. Vertraulichkeit und Datenschutz

14.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber überlassenen oder zugänglich gemachten Informationen, Unterlagen und Daten, insbesondere technische, kaufmännische und organisatorische Informationen, streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags zu verwenden. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers und nur an Personen zulässig, die zur Vertraulichkeit verpflichtet sind und die Informationen zur Vertragserfüllung benötigen.

14.2. Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet oder Zugang zu solchen Daten hat, beachtet er die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), und hält geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz dieser Daten vor. Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeitenden und gegebenenfalls Unterauftragnehmer, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut sind, auf die Vertraulichkeit und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben.

14.3. Datenschutzverletzungen sind dem Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung, mitzuteilen. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Untersuchung, Bewertung und Meldung der Datenschutzverletzung.

14.4. Nach Beendigung der vertraglichen Leistungen sowie auf Aufforderung des Auftraggebers gibt der Auftragnehmer sämtliche vertraulichen Unterlagen, Datenträger und sonstigen Hilfsmittel, die er im Zusammenhang mit dem Auftraggeber erhalten oder erstellt hat, einschließlich etwaiger Kopien, unverzüglich an den Auftraggeber zurück. Elektronische Daten, die vertrauliche Informationen des Auftraggebers enthalten, werden – soweit keine gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Aufbewahrungspflichten entgegenstehen – vollständig und unwiderruflich gelöscht oder in einer Weise anonymisiert, dass ein Rückschluss auf den Auftraggeber nicht mehr möglich ist. Auf Verlangen bestätigt der Auftragnehmer schriftlich die vollständige Rückgabe sowie Löschung oder Anonymisierung.

15. Nachweise und Audits (allgemein)

15.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, zu den üblichen Geschäftszeiten die Einhaltung der in diesen AGB für Subunternehmer, im Subunternehmerrahmenvertrag, im Code of Conduct TXO GmbH und in den Projektaufträgen bzw. Einzelbeauftragungen geregelten Pflichten durch angemessene Audits und Prüfungen zu kontrollieren. Dies umfasst insbesondere Pflichten in den Bereichen Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht, Mindestlohn, Arbeitsschutz, Umwelt- und Abfallrecht sowie Compliance/ESG.

15.2. Der Auftragnehmer wirkt bei Audits in zumutbarem Umfang mit und stellt dem Auftraggeber auf Verlangen alle hierfür erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung, einschließlich der in den Ziffern 3, 5 und 6 genannten Nachweise.

15.3. Soweit erforderlich, kann der Auftraggeber auch Audits bei Unterauftragnehmern des Auftragnehmers veranlassen. Der Auftragnehmer wirkt bei Audits in zumutbarem Umfang mit und stellt dem Auftraggeber auf Verlangen alle hierfür erforderlichen Unterlagen und Nachweise zur Verfügung

16. Freistellung

16.1. Soweit der Auftraggeber von seinem Hauptkunden oder einem Dritten wegen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers oder seiner Unterauftragnehmer in Anspruch genommen wird, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber im Innenverhältnis vollumfänglich freizustellen und ihm den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung.

16.2. Die Freistellung umfasst auch Vertragsstrafen und pauschalierten Schadensersatz, die der Auftraggeber aufgrund einer vom Auftragnehmer oder seinen Unterauftragnehmern zu vertretenden Pflichtverletzung nach den im jeweiligen Projektauftrag einbezogenen und dem Auftragnehmer übergebenen Bestimmungen an den Hauptkunden leisten muss. Dies gilt nur, soweit die betreffende Zahlung bei Vertragsschluss aus den übergebenen Vertragsunterlagen erkennbar war und der Auftraggeber den Schaden nicht selbst mitverursacht hat.

16.3. Der Auftraggeber bleibt zur Führung der Auseinandersetzung mit dem Hauptkunden berechtigt. Der Auftragnehmer hat ihn hierbei unverzüglich zu unterstützen; ein Anerkenntnis oder Vergleich des Auftragnehmers mit dem Hauptkunden bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.

17. Vertragsstrafe bei wesentlichen Pflichtverstößen

17.1. Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen wesentliche Pflichten dieser AGB für Subunternehmer, des Subunternehmerrahmenvertrags, des Projektauftrags, der Einzelbeauftragung oder grundlegende Pflichten aus dem Code of Conduct TXO GmbH, insbesondere in den Bereichen Mindestlohn, Schwarzarbeit, Arbeitsschutz, Umwelt, Informationssicherheit, Anti-Korruption oder Betrug, kann der Auftraggeber eine angemessene Vertragsstrafe verlangen.

17.2. Ein wesentlicher Pflichtverstoß im Sinne von Ziff. 17.1 liegt insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer schwerwiegend oder wiederholt gegen den Code of Conduct TXO GmbH verstößt, der Auftragnehmer Audits oder sonstige Überprüfungen des Auftraggebers zur Einhaltung des Code of Conduct TXO GmbH oder der vertraglichen Pflichten behindert, oder der Auftragnehmer vereinbarte Maßnahmen zur Beendigung von festgestellten Verstößen nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist umsetzt.

17.3. Die Höhe der Vertragsstrafe wird unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Verstoßes sowie des betroffenen Auftragsvolumens nach billigem Ermessen durch den Auftraggeber festgesetzt; dem Auftragnehmer bleibt vorbehalten, die Angemessenheit der Vertragsstrafe gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher und vertraglicher Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, bleibt unberührt

17.4. Liegt ein wesentlicher Pflichtverstoß im Sinne von Ziff. 17.1 vor und wird er trotz Abmahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgestellt, ist der Auftraggeber berechtigt, den Subunternehmerrahmenvertrag und/oder einzelne Projektaufträge aus wichtigem Grund zu kündigen. Die Kündigungsrechte nach den gesetzlichen Vorschriften sowie nach den ergänzenden Regelungen in den Projektaufträgen bleiben im Übrigen unberührt

18. Kündigung; Verhältnis zum Rahmenvertrag und zu Projektaufträgen

18.1. Kündigungsrechte der Parteien richten sich vorrangig nach den Regelungen des jeweils zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossenen Subunternehmerrahmenvertrages. Etwaige freie Kündigungsrechte nach Werkvertragsrecht bleiben unberührt. Diese AGB ergänzen die Kündigungsregelungen im Subunternehmerrahmenvertrag, ohne sie zu beschränken.

18.2. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei trotz Abmahnung schwerwiegend oder wiederholt gegen wesentliche vertragliche Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, diesen AGB oder dem Code of Conduct TXO GmbH verstößt, oder seine vertraglichen Verpflichtungen voraussichtlich nicht mehr zuverlässig erfüllen kann, weil seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit objektiv und nachhaltig gefährdet ist (z.B. andauernder Leistungs‑ oder Zahlungsverzug, Einstellung von Zahlungen, ernsthafte Hinweise auf eine bevorstehende Betriebsstilllegung oder vergleichbare Umstände). Unberührt bleiben ebenfalls weitere vertraglich vereinbarte Kündigungsrechte im Subunternehmerrahmenvertrag oder in den Projektaufträgen.

18.3. Die Beendigung des Subunternehmerrahmenvertrages lässt bereits geschlossene Projektaufträge unberührt; diese werden nach Maßgabe ihrer jeweiligen Bestimmungen abgewickelt, sofern sie nicht aus wichtigem Grund gesondert gekündigt werden. Etwaige freie oder besondere Kündigungsrechte in den Projektaufträgen oder sonstigen Einzelaufträgen bleiben hiervon unberührt.

18.4. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; eine Übermittlung per unterschriebener Scankopie oder per qualifizierter elektronischer Signatur ist ausreichend.

19. Schlussbestimmungen

Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht). Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftraggebers. Änderungen oder Ergänzungen dieser für Subunternehmer bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB für Subunternehmer unwirksam, nichtig oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchsetzbaren Bestimmung soll eine Regelung gelten, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.

(Stand: August 2026)